Satzung des Schützenvereins Düdenbüttel von 1979 e. V.


I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

Der Verein führt den Namen "Schützenverein Düdenbüttel von 1979 e. V." und hat seinen Sitz in Düdenbüttel. Der Verein wurde am 6. März 1979 gegründet, ist beim Amtsgericht Tostedt, Unter den Linden 23, 21255 Tostedt in das Vereinsregister unter VR 100205 eingetragen und beim Finanzamt Stade mit der Steuernummer 43/270/05435 als gemeinnützig und damit steuerbegünstigt anerkannt.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung schießsportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins, nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Düdenbüttel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke - insbesondere zur Förderung des Sports - zu verwenden hat.

§ 4

Der Verein hat keinerlei Bindungen an politische oder konfessionelle Organisationen.


II. Mitgliedschaft

§ 5

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jeder erwerben, der sich durch Unterzeichnung eines Aufnahmeformulars zur Satzung bekennt. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens ein volles Kalenderjahr. Für Minderjährige ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 6

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. Die Kündigung hat mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres zum Jahresende durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand zu erfolgen. In Härtefällen entscheidet der Vorstand.

Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen trotz zweimaliger Aufforderung durch den Vorstand nicht nachkommt oder sein Verhalten die Interessen des Vereins schädigt oder sich der Mitgliedschaft unwürdig erweist.

§ 7

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Beitrag muss jährlich im Voraus gezahlt werden.

Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Mitglieder werden nach einer 40-jährigen Vereinszugehörigkeit Ehrenmitglieder.

§ 8

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:

- an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins - insbesondere am Übungsschießen und an den Schießwettbewerben teilzunehmen,

- vom vollendeten 16. Lebensjahr ab durch Ausübung des Stimm- und Wahlrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.


III. Organe des Vereins

§ 9

Die Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

§ 10

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass diese für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine pauschale Vergütung nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 11

Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite. Zum Beirat gehören:

- der Kassenwart

- der Schriftwart

- der Sportleiter

Vorstand und Beirat bilden den geschäftsführenden Vorstand.

§ 12

Der geschäftsführende Vorstand wird durch einen erweiterten Beirat unterstützt. Dem erweiterten Beirat gehören an:

- der Schießwart

- die Damenleiterin

- der Jugendobmann

- der Kommandeur

- der Festausschussleiter

und im jährlichen Wechsel die Würdenträger der Schützen, Damen und Jungschützen.

§ 13

Die Mitglieder des Vorstands, des Beirats und des erweiterten Beirats werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorsitzende wird geheim gewählt, wenn mehrere Wahlvorschläge vorliegen. Bei Stimmengleichheit hat eine Stichwahl zu erfolgen.

Die Amtszeit beträgt drei Jahre.

Der Vorstand mit Beirat bleibt nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand und Beirat gewählt ist.

In den Vorstand und Beirat können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Satzungsgemäß ausscheidende Vorstands- und Beiratsmitglieder können wiedergewählt werden.

§ 14

Der Vorstand führt zusammen mit dem Beirat die Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende, bzw. der stellvertretende Vorsitzende, vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlung.

§ 15

Der Kassenwart hat die Einnahmen und Ausgaben des Vereins in einem Kassenbuch übersichtlich einzeln aufzuzeichnen.

Er ist berechtigt:

- Zahlungen aus der Vereinskasse zu leisten, jedoch nur unter Gegenzeichnung des Vorstands, wenn es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben handelt.

- andere, lediglich auf Kassengeschäfte sich beziehende Schriftstücke allein zu unterzeichnen.

- Zahlungen sowie Beiträge für den Verein entgegenzunehmen und zu bescheinigen.

Der Kassenwart hat der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Geschäftsjahres (Kalenderjahr) zu erstatten. Die Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu überprüfen.

Diese haben der Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt.

§ 16

Der Schriftwart hat das Schriftwesen des Vereins wahrzunehmen, soweit die Aufgabe nicht von dem Vorsitzenden erledigt wird.

Er hat die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung zu führen. Ihm obliegt die Führung der Mitgliederkartei.

§ 17

Dem Sportleiter obliegt die Aufstellung der Schießsport-Mannschaften, die Durchführung und Überwachung der Schieß-Wettkämpfe und die Führung der Leistungssport-Kartei.


IV. Mitgliederversammlung

§ 18

Der Vorstand hat eine Hauptversammlung einzuberufen, soweit dies erforderlich erscheint oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich die Einberufung der Versammlung verlangt.

Im ersten Quartal eines jeden Jahres ist die Hauptversammlung einzuberufen. Der Termin der Versammlung ist den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben.

Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens drei Tage vorher schriftlich einzureichen.

§ 19

Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.

§ 20

Die Mitglieder nehmen auf der Hauptversammlung die Berichte des Vorsitzenden und des Kassenwarts entgegen und erteilen die Entlastung des Vorstandes und Beirats.

Sie kann mit einer Zweidrittel-Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen.

Die Versammlung entscheidet über die Beitragsfestsetzung. Sie wählt den Vorstand, den Beirat, den erweiterten Beirat und den jährlich neu zu bestimmenden Kassenprüfer.


V. Datenschutz im Verein

§ 21

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Auskunft, sowie bei Unrichtigkeit auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

Düdenbüttel, den 05. November 2019

 

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